paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 634

§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,


Referenzierte Normen:
634a640280281283284311a323326635636637638
§ 633
634
§ 634a