§

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)
  4. Titel 1 — Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319)
  5. Untertitel 1 — Begründung (§§ 311 - 311c)

§ 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss

(1)Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.

(2)Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.


Referenzierte Normen:
275437634275281284
§ 311
311a
§ 311b