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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 60

§ 60 Zurückweisung der Anmeldung

Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.


Referenzierte Normen:
7156575859
§ 59
60
§§ 61 bis 63