paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 56

§ 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins

Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.


Referenzierte Normen:
60
§ 55a
56
§ 57