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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 555f

§ 555f Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die


Referenzierte Normen:
549578
§ 555e
555f
§ 556