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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 5 — Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)
  5. Untertitel 2 — Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
  6. Kapitel 1a — Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§§ 555a - 555f)

§ 555f Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die

1.zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,

2.Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,

3.künftige Höhe der Miete.


Referenzierte Normen:
549578
§ 555e
555f
§ 556