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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 5 — Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)
  5. Untertitel 2 — Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
  6. Kapitel 1a — Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§§ 555a - 555f)

§ 555e Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen

(1)Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.

(2)§ 555c Absatz 4 gilt entsprechend.

(3)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Referenzierte Normen:
549578555c
§ 555d
555e
§ 555f