§ 555d Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
(1)Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden.
(2)Die zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten bleiben bei der Abwägung im Rahmen der Duldungspflicht außer Betracht; sie sind nur nach § 559 Absatz 4 und 5 bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen.
(3)Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Modernisierungsankündigung den Vorschriften des § 555c entspricht.
(4)Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Mieterhöhung begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie spätestens bis zum Beginn der Modernisierungsmaßnahme mitgeteilt werden.
(5)Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6)§ 555a Absatz 3 gilt entsprechend.
(7)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.