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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 1 — Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)
  5. Untertitel 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453)

§ 446 Gefahr- und Lastenübergang

Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.


Referenzierte Normen:
650
§ 445c
446
§ 447