§ 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit
(1)Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2)Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.