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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 36

§ 36 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.


Referenzierte Normen:
558
§ 35
36
§ 37