paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 38

§ 38 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.


Referenzierte Normen:
40
§ 37
38
§ 39