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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 348

§ 348 Erfüllung Zug-um-Zug

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.


Referenzierte Normen:
281326439635320322
§ 347
348
§ 349