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Gliederung
Gliederung
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse
(§§
241
-
853
)
Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen
(§§
311
-
361
)
Titel 5 — Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(§§
346
-
361
)
Untertitel 1 — Rücktritt
(§§
346
-
354
)
§ 349 Erklärung des Rücktritts
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
§ 348
349
§ 350