§ 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags
(1)Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2)Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.