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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 2297

§ 2297 Rücktritt durch Testament

Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.


Referenzierte Normen:
228922942336
§ 2296
2297
§ 2298