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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 2296

§ 2296 Vertretung, Form des Rücktritts

(1)Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.

(2)Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.


Referenzierte Normen:
2271
§ 2295
2296
§ 2297