§ 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden
(1)Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.
(2)Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.
(3)Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.
(4)(weggefallen)