paragraphen.online
⌘K
Anzeigewechsel
Anmelden
Gliederung
Gliederung
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 — Erbrecht
(§§
1922
-
2385
)
Abschnitt 4 — Erbvertrag
(§§
2274
-
2302
)
§ 2274 Persönlicher Abschluss
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
§ 2273
2274
§ 2275