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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 2181

§ 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit

Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.


Referenzierte Normen:
2192
§ 2180
2181
§ 2182