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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 3 — Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1889-1921)
  4. Titel 1 — Vormundschaft (§§ 1773 - 1808)
  5. Untertitel 2 — Führung der Vormundschaft (§§ 1788 - 1801)
  6. Kapitel 2 — Personensorge (§§ 1795 - 1797)

§ 1795 Gegenstand der Personensorge; Genehmigungspflichten

(1)Die §§ 1631a bis 1632 Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend.

(2)Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts

1.zu einem Ausbildungsvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird,

2.zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll, und

3.zum Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels ins Ausland.

(3)Das Familiengericht erteilt die Genehmigung nach Absatz 2, wenn das Rechtsgeschäft oder der Aufenthaltswechsel unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels aus § 1788 dem Wohl des Mündels nicht widerspricht.

(4)Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.


Referenzierte Normen:
16291796181
§ 1794
1795
§ 1796