§ 1796 Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson
(1)Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen.
(2)Für das Zusammenwirken von Vormund und Pflegeperson gilt § 1792 Absatz 2 entsprechend.
(3)Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die
1.den Mündel betreut und erzieht oder
a)in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder
b)in sonstigen Wohnformen
2.die intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat.