§ 1808 Vergütung und Aufwendungsersatz
(1)Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt.
(2)§ 1876 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)Die Berufsmäßigkeit sowie Ansprüche des berufsmäßig tätigen Vormunds und des Vormundschaftsvereins auf Vergütung und Aufwendungsersatz bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.