§ 1273 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
(1)Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.
(2)Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.
(1)Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.
(2)Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.