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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1290

§ 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung

Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.


Referenzierte Normen:
12731279
§ 1289
1290
§ 1291