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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1280

§ 1280 Anzeige an den Schuldner

Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.


Referenzierte Normen:
12731279
§ 1279
1280
§ 1281