§

  1. Beurkundungsgesetz
  2. Abschnitt 7 — Schlussvorschriften (§§ 63 - 75)
  3. Unterabschnitt 1 — Verhältnis zu anderen Gesetzen (§§ 63 - 74)

§ 67 Zuständigkeit der Amtsgerichte; Zustellung

(1)Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkundung von

(2)Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben, kann auch dadurch vollzogen werden, daß der Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ausgehändigt erhält; § 174 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

§ 66
67
§ 68