§

  1. Beurkundungsgesetz
  2. Abschnitt 7 — Schlussvorschriften (§§ 63 - 75)
  3. Unterabschnitt 1 — Verhältnis zu anderen Gesetzen (§§ 63 - 74)

§ 66 Unberührt bleibendes Landesrecht

(1)Unbeschadet der Zuständigkeit des Notars bleiben folgende landesrechtliche Vorschriften unberührt:

(2)Auf Grund dieser Vorbehalte können den Gerichten Beurkundungszuständigkeiten nicht neu übertragen werden.

(3)Auf Grund anderer bundesrechtlicher Vorbehalte kann

(4)(weggefallen)

§ 65
66
§ 67