§ 66 Unberührt bleibendes Landesrecht
(1)Unbeschadet der Zuständigkeit des Notars bleiben folgende landesrechtliche Vorschriften unberührt:
(2)Auf Grund dieser Vorbehalte können den Gerichten Beurkundungszuständigkeiten nicht neu übertragen werden.
(3)Auf Grund anderer bundesrechtlicher Vorbehalte kann
(4)(weggefallen)