§

  1. Beurkundungsgesetz
  2. Abschnitt 7 — Schlussvorschriften (§§ 63 - 75)
  3. Unterabschnitt 1 — Verhältnis zu anderen Gesetzen (§§ 63 - 74)

§ 68 Übertragung auf andere Stellen

Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen.

§ 67
68
§ 69