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  1. Betriebsverfassungsgesetz
  2. Dritter Teil — Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 73b)
  3. Erster Abschnitt — Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 71)

§ 65 Geschäftsführung

(1)Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend.

(2)Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt entsprechend. An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen.


Referenzierte Normen:
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§ 64
65
§ 66