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  1. Betriebsverfassungsgesetz
  2. Zweiter Teil — Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a)
  3. Dritter Abschnitt — Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41)

§ 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.


Referenzierte Normen:
115116
§ 31
32
§ 33