paragraphen.online

  1. Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
  2. Abschnitt 2 — Beamtenverhältnis (§§ 3 - 12)

§ 3 Beamtenverhältnis

(1)Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

(2)Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

§ 2
3
§ 4