§ 3 Beamtenverhältnis(1)Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).(2)Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung