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  1. Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
  2. Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 2)

§ 2 Dienstherrnfähigkeit

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen

§ 1
2
§ 3