§ 4 Arten des Beamtenverhältnisses
(1)Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.
(2)Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient
(3)Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
(4)Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient