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  1. Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
  2. Abschnitt 2 — Beamtenverhältnis (§§ 3 - 12)

§ 4 Arten des Beamtenverhältnisses

(1)Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2)Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

(3)Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

(4)Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

§ 3
4
§ 5