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  1. Abgabenordnung
  2. Fünfter Teil — Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248)
  3. Erster Abschnitt — Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 218 - 232)
  4. 3. Unterabschnitt — Zahlungsverjährung (§§ 228 - 232)

§ 232 Wirkung der Verjährung

Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.

§ 231
232
§ 233