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  1. Abgabenordnung
  2. Fünfter Teil — Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248)
  3. Erster Abschnitt — Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 218 - 232)
  4. 3. Unterabschnitt — Zahlungsverjährung (§§ 228 - 232)

§ 231 Unterbrechung der Verjährung

(1)Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch § 169 Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2)Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(3)Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4)Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

§ 230
231
§ 232