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  1. Abgabenordnung
  2. Fünfter Teil — Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248)
  3. Zweiter Abschnitt — Verzinsung, Säumniszuschläge (§§ 233 - 240)
  4. 1. Unterabschnitt — Verzinsung (§§ 233 - 239)

§ 233 Grundsatz

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Absatz 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.

§ 232
233
§ 233a