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  1. Abgabenordnung
  2. Vierter Teil — Durchführung der Besteuerung (§§ 134-136 - 217)
  3. Vierter Abschnitt — Außenprüfung (§§ 193 - 207)
  4. 1. Unterabschnitt — Allgemeine Vorschriften (§§ 193 - 203a)

§ 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung

(1)Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.

(2)Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,

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