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  1. Abgabenordnung
  2. Vierter Teil — Durchführung der Besteuerung (§§ 134-136 - 217)
  3. Dritter Abschnitt — Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192)
  4. 4. Unterabschnitt — Haftung (§§ 191 - 192)

§ 192 Vertragliche Haftung

Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.

§ 191
192
§ 193