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  1. Abgabenordnung
  2. Vierter Teil — Durchführung der Besteuerung (§§ 134-136 - 217)
  3. Vierter Abschnitt — Außenprüfung (§§ 193 - 207)
  4. 1. Unterabschnitt — Allgemeine Vorschriften (§§ 193 - 203a)

§ 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte

(1)Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle im Sinne des § 93c Absatz 1 ist eine Außenprüfung zulässig, um zu ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle

(2)Die Außenprüfung wird von der für Ermittlungen nach § 93c Absatz 4 Satz 1 zuständigen Finanzbehörde durchgeführt.

(3)§ 195 Satz 2 sowie die §§ 196 bis 203 gelten entsprechend.

§ 203
203a
§ 204