§ 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
(1)Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle im Sinne des § 93c Absatz 1 ist eine Außenprüfung zulässig, um zu ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle
(2)Die Außenprüfung wird von der für Ermittlungen nach § 93c Absatz 4 Satz 1 zuständigen Finanzbehörde durchgeführt.
(3)§ 195 Satz 2 sowie die §§ 196 bis 203 gelten entsprechend.