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  1. Aktiengesetz
  2. Viertes Buch — Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (§§ 393a - 410)
  3. Dritter Teil — Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften (§§ 399 - 410)

§ 399 Falsche Angaben

(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.

(2)Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Grundkapitals die in § 210 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Erklärung der Wahrheit zuwider abgibt.

§ 398
399
§ 400