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  1. Aktiengesetz
  2. Viertes Buch — Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (§§ 393a - 410)
  3. Dritter Teil — Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften (§§ 399 - 410)

§ 400 Unrichtige Darstellung

(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler

(2)Ebenso wird bestraft, wer als Gründer oder Aktionär in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Gründungsprüfer oder sonstigen Prüfer zu geben sind, falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.

§ 399
400
§ 401