paragraphen.online

  1. Aktiengesetz
  2. Viertes Buch — Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (§§ 393a - 410)
  3. Zweiter Teil — Gerichtliche Auflösung (§§ 396 - 398)

§ 398 Eintragung

Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen. Dieses trägt sie, soweit sie eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betreffen, in das Handelsregister ein.

§ 397
398
§ 399