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  1. Aktiengesetz
  2. Viertes Buch — Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (§§ 393a - 410)
  3. Zweiter Teil — Gerichtliche Auflösung (§§ 396 - 398)

§ 397 Anordnungen bei der Auflösung

Ist die Auflösungsklage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der in § 396 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen.

§ 396
397
§ 398