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  1. Aktiengesetz
  2. Erstes Buch — Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)
  3. Sechster Teil — Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240)
  4. Zweiter Abschnitt — Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 - 221)
  5. Vierter Unterabschnitt — Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 - 220)

§ 212 Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte

Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig.

§ 211
212
§ 213