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  1. Aktiengesetz
  2. Erstes Buch — Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)
  3. Sechster Teil — Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240)
  4. Zweiter Abschnitt — Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 - 221)
  5. Vierter Unterabschnitt — Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 - 220)

§ 207 Voraussetzungen

(1)Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals durch Umwandlung der Kapitalrücklage und von Gewinnrücklagen in Grundkapital beschließen.

(2)Für den Beschluß und für die Anmeldung des Beschlusses gelten § 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 sinngemäß. Gesellschaften mit Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen; der Beschluß über die Kapitalerhöhung muß die Art der Erhöhung angeben.

(3)Dem Beschluß ist eine Bilanz zugrunde zu legen.

§ 206
207
§ 208