paragraphen.online

  1. Aktiengesetz
  2. Erstes Buch — Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)
  3. Fünfter Teil — Rechnungslegung Gewinnverwendung (§§ 150 - 178)
  4. Dritter Abschnitt — Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung (§§ 172 - 176)
  5. Zweiter Unterabschnitt — Gewinnverwendung

§ 174

(1)Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden.

(2)In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben

(3)Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.

§ 173
174
§ 175