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  1. Aktiengesetz
  2. Erstes Buch — Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)
  3. Fünfter Teil — Rechnungslegung Gewinnverwendung (§§ 150 - 178)
  4. Dritter Abschnitt — Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung (§§ 172 - 176)
  5. Erster Unterabschnitt — Feststellung des Jahresabschlusses (§§ 172 - 173)

§ 172 Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat

Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.

§ 171
172
§ 173