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  1. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
  2. Zwölfter Abschnitt — Fraktionen (§§ 53 - 62)

§ 53 Fraktionsbildung

(1)Mitglieder des Bundestages können sich zu Fraktionen zusammenschließen.

(2)Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.

§ 52a
53
§ 54