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  1. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
  2. Zwölfter Abschnitt — Fraktionen (§§ 53 - 62)

§ 54 Rechtsstellung

(1)Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag.

(2)Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.

(3)Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.

§ 53
54
§ 55