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  1. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
  2. Elfter Abschnitt — Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bundestages (§§ 45 - 52a)

§ 52a Übergangsregelung

Für Beteiligungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gehalten werden und für die nach bisherigem Recht keine Anzeigepflichten bestanden, entsteht eine Anzeigepflicht gemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Satz 3 erstmals zwölf Monate nach dem Inkrafttreten.

§ 52
52a
§ 53